Statuten des Turnverein Windisch

1. Allgemeines

1.1 Funktionsbezeichnung

Art. 1

Die in den Statuten genannten Funktionen beziehen sich auf alle Geschlechter.

1.2 Name und Sitz

Art. 2

Der „TURNVEREIN WINDISCH“ (gegründet 1896) ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in der Gemeinde Windisch. Der „TURNVEREIN WINDISCH“ wird im folgenden „TVW“ genannt.

1.3 Zweck

Art. 3

Der „TVW“…

  • fördert Turnen und Sport auf allen Alters- und Fähigkeitsstufen durch ein breites Angebot von Trainings-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten im Bereich von Breiten‑, Team‑ und Leistungssport,
  • dient der Organisation und Koordination der angeschlossenen Riegen,
  • kann Riegen bei der Geschäftsführung unterstützen,
  • legt ein besonderes Schwergewicht auf die Sicherstellung des Jugendsportes, Nachwuchserfassung und -förderung und zeigt sich durch seine flexiblen Strukturen aufgeschlossen gegenüber neuen Trendsportarten,
  • vertritt die Riegen auf Gemeindeebene und kantonaler Ebene als Ansprechpartner in Sachen Turnen, Sport und Bewegung,
  • vertritt die Riegen auf Gemeindeebene als Ansprechpartner für Anlässe von gemeinsamem Interesse.

1.4 Zugehörigkeit

Art. 4

Der „TVW“ ist Mitglied des Kreisturnverbandes Brugg und dessen übergeordneten Verbände. Der „TVW“ kann weiteren sportlichen Vereinigungen beitreten.

Art. 5

Die Riegen des „TVW“ können Mitglied eines für ihre spezifischen Tätigkeiten zuständigen Dachverbandes sein.

2. Organisation / Struktur

2.1 Mitgliedschaft

Art. 6

Der „TVW“ besteht bei Überarbeitung dieser Statuten aus den folgenden Riegen (alphabetisch):

  • Climbers TV Windisch
  • Fit & Spiel TV Windisch
  • Korbball TV Windisch
  • Leichtathletik TV Windisch

Art. 7

Jedes Mitglied jeder angeschlossenen Riege ist Mitglied des „TVW“.

Art. 8

Die Beziehungen der Riegen zum „TVW“ können mit Reglementen oder mit ihren Statuten geregelt werden.

Art. 9

Die Riegen regeln die Beziehungen zu ihrem Dachverband direkt.

Art. 10

Die Riegen sind verpflichtet, den Namen TV WINDISCH mit dem Zusatz ihrer spezifischen Tätigkeit zu tragen.

Der „TVW“ führt folgende Mitgliederkategorien:

Art. 11

Aktivmitglieder:
Aktivmitglied kann werden, wer das 14. Altersjahr zurückgelegt hat.

Art. 12

Freimitglieder:
Wer dem TVW 15 Jahre als Aktivmitglied angehört hat, kann von der Generalversammlung zum Freimitglied ernannt werden.

Art. 13

Ehrenmitglieder:
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Belange des Sportes im Allgemeinen und des „TVW“ im Speziellen besondere Verdienste erworben hat.

Art. 14

Mitturner:
Riegenmitglieder, welche das 14. Altersjahr noch nicht erreicht haben, gelten als Mitturner.

Art. 15

Eintritt:
Dieser erfolgt automatisch bei Eintritt in die entsprechende Riege. Der Eintritt in die Riege ist dem Aktuar anzuzeigen per nächster Generalversammlung.

Art. 16

Austritt:
Dieser erfolgt automatisch beim Austritt aus der Riege. Der Austritt ist dem Aktuar anzuzeigen per nächster Generalversammlung.

Art. 17

Passivmitglieder:
Als Passivmitglied können Einzelpersonen, Gruppen und Firmen aufgenommen werden, welche den „TVW“ unterstützen wollen. Sie zahlen einen jährlichen, von der GV festgelegten Beitrag.

Art. 18

Gönner:
Als Gönner gelten Einzelpersonen, Gruppen und Firmen, welche den „TVW“ unterstützen wollen und einen jährlichen freien Betrag bezahlen.

2.2 Organe

Art. 19

Die Organe des Vereins sind:

  • Generalversammlung
  • Vereinsversammlung
  • Vorstand
  • Revisionsstelle

2.2.1 Generalversammlung

Art. 20

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr einberufen. Sie wird vom Präsidenten geleitet. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Art. 11 und Art. 12. Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt mindestens 3 Wochen vor der Versammlung. Diese kann brieflich oder per E-Mail zugestellt werden. Anträge müssen schriftlich spätestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden.

Art. 21

1/4 der Mitglieder und der Vorstand können jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung verlangen. Diese ist innert 60 Tagen durchzuführen.

Art. 22

Änderungen der Statuten und des Zweckartikels bedürfen einer 2 / 3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse im Rahmen der Statuten und des Zweckartikels können durch das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.

2.2.2 Vereinsversammlung

Art. 23

Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, sooft es die anstehenden Geschäfte erfordern. Sie kann alle Traktanden abschliessend behandeln, welche nicht der GV vorbehalten sind.

2.2.3 Vorstand

Art. 24

Der Vorstand organisiert sich selbst und besteht aus

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Kassier
  • J+S Coach
  • Aktuar / PR-Verantwortlicher
  • Vertreter jeder Riege (ohne Ressort)

Art. 25

Der Vorstand wird aus den Mitgliedern der Riegen gebildet. Jede Riege hat mindestens einen Vertreter im Vorstand.

Art. 26

Wahlen in den Vorstand finden alle 3 Jahre statt. Der Präsident wird einzeln gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden gemeinsam gewählt.

2.2.4 Revisionsstelle

Art. 27

Die Revisionsstelle besteht aus 3 Mitgliedern. Die Revisoren bleiben für 3 Jahre im Amt. Die Amtszeiten sind so versetzt, dass jeweils jedes Jahr ein Mitglied ausscheidet und ersetzt wird.

2.3 Aufgaben und Entscheidungen

2.3.1 Generalversammlung

Art. 28

Die Generalversammlung

  • wählt den Vorstand,
  • wählt die Revisoren,
  • genehmigt das Protokoll der letzten Generalversammlung,
  • genehmigt das Budget und die Rechnung des „TVW“ und seiner Riegen,
  • genehmigt die Jahresberichte des „TVW“ und seiner Riegen,
  • genehmigt das Jahresprogramm des „TVW“ und der Riegen,
  • entscheidet über die Aufnahme neuer Riegen, d.h. ändert Art. 6 dieser Statuten,
  • entscheidet über seine eigenen Aktivitäten endgültig,
  • fixiert die Mitgliederbeiträge für den „TVW“,
  • nimmt Ehrungen vor,
  • genehmigt die Reglemente oder Statuten der Riegen,
  • entscheidet über Belange des Vereines,
  • entscheidet über die Auflösung des Vereins.

2.3.2 Vorstand

Art. 29

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Er erstellt das Budget für den „TVW“,
  • Er kann die Riegen in der Geschäftsführung unterstützen,
  • Er pflegt die Kontakte und Aktivitäten der Ehrenmitglieder zu den Riegen.
  • Er regelt die Hallenbelegung der Riegen.
  • Er fördert die Zusammenarbeit der Riegen.

Er kann Aktivitäten entwickeln, oder anregen zu Tätigkeiten im Bereich der Nachwuchsförderung, Koordination, Information und Imagepflege.

Art. 30

Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, zusammen mit dem Aktuar und / oder dem Kassier sind befugt, den „TVW“ rechtsverbindlich zu vertreten.

2.3.3 Revisionsstelle

Art. 31

Sie prüft die Rechnung des „TVW“ und seiner Riegen, erstattet der Generalversammlung Bericht und stellt Antrag.

2.3.4 Riegen

Art. 32

Die Riegen

  • organisieren die Riegenleitung selbständig
  • organisieren den Trainingsbetrieb selbständig,
  • fördern ihren Nachwuchs,
  • legen ihre Mitgliederbeiträge fest, erstellen ein eigenes Budget und übergeben dieses 30 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand,
  • sind verpflichtet, bei gemeinsamen Anlässen nach ihren Möglichkeiten mitzumachen.

3. Finanzierung / Haftung

Art. 33

Der „TVW“ wird wie folgt finanziert :

  • Mitgliederbeiträge
  • Sponsoring
  • Passivmitglieder- / Gönnerbeiträge
  • Erträge aus Aktivitäten und Dienstleistungen des Vereins
  • Erträge aus Finanzanlagen

Art. 34

Die Mitglieder der Riegen entrichten dem „TVW“ indirekt einen Mitgliederbeitrag. Dieser wird von den Riegen pauschal abgerechnet.

Der Beitrag besteht mindestens aus den STV-Mitgliederbeiträgen und einem Administrativbeitrag. Der Administrativbeitrag deckt die Kosten des „TVW“ für administrative Aufgaben und Aufgaben von allgemeinem Interesse.

Art. 35

Die Riegen zahlen ihren Beitrag an ihren Dachverband direkt, wenn dies nicht der STV ist.

Art. 36

Sonstiger Aufwand und Kosten werden den Riegen nach Verursacherprinzip in Rechnung gestellt.

Art. 37

Jede Riege haftet für ihre Verbindlichkeiten in erster Linie mit ihrem eigenen Vermögen. Der „TVW“ haftet nur mit seinem eigenen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen strafbare Handlungen. 

4. Auflösung

Art. 38

Beschliesst die Generalversammlung die Auflösung des „TVW“, so werden die verbleibenden Aktiven und Akten der Gemeinde Windisch zur treuhänderischen Verwaltung übergeben, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck bildet.

Art. 39

Wird eine Riege aufgelöst, geht deren Vermögen in das Eigentum des „TVW“ über. Schliesst sich innert 5 Jahren dem „TVW“ eine gleichartige Riege an, erhält diese eine Starthilfe im Umfang des übernommenen Vermögens.

Art. 40

Tritt eine Riege aus dem „TVW“ aus, so ist sie nicht mehr berechtigt, diesen Namen zu tragen.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 41

Die alten Statuten vom 19. Januar 2001, ihre Änderungen und alle während ihrer Laufzeit gefassten Beschlüsse werden aufgehoben. Die neuen, an der Generalversammlung vom 13.5.2022  angenommenen Statuten treten sofort in Kraft.

 

Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung des TV Windisch angenommen und treten am 13. Mai 2022 in Kraft.

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Präsident TV Windisch                                                      Aktuar TV Windisch

 

Kreisturnverband Brugg