Zusammenarbeits – Vereinbarung
Die in dieser Zusammenarbeits – Vereinbarung genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.
1. Name und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen „Turn- und Sportvereine Windisch“ , nachfolgend TSVW genannt, wird die Vereinigung von rechtlich selbständigen Windischer Vereinen mit turnerischer und / oder sportlicher Ausrichtung verstanden.
Art. 2
Die Vereinigung bezweckt die Interessenvertretung der Gesamtheit der angeschlossenen Vereine und Gruppen gegenüber der Öffentlichkeit, der Gemeinde Windisch und Organisationen.
Art. 3
Die Vereinigung fördert und plant die Durchführung gemeinsamer sportlicher oder kultureller Anlässe.
Art. 4
Der TSVW ist kein Verein im Sinne des ZGB.
2. Mitgliedschaft
Art. 5
Mitglieder können Vereine gemäss Art. 1 werden. Die Zugehörigkeit beim TSVW ist in den Statuten der angeschlossenen Vereine festzuhalten. Eine Aufnahme natürlicher Personen ist nicht vorgesehen.
Nicht als Verein organisierte Windischer Turn- oder Sportgruppen, welche strukturell und finanziell autonom sind, können als Partner-Gruppen beitreten.
Mitgliedschaften in Sportverbänden ist Sache der einzelnen Vereine. Diese werden vom TSVW nicht tangiert.
Art. 6
Eine Haftung der Unterzeichner dieser Vereinbarung gegenüber dem TSVW ist ausge- schlossen.
Art. 7
Der Eintritt ist jederzeit möglich. Aufnahmegesuche sind schriftlich dem Vorsitzenden des TSVW einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Konferenz.
Art. 8
Der Austritt ist jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist möglich. Die Kündigung erfolgt schriftlich, mit Begründung, an den Vorsitzenden des TSVW.
3. Organisation
Art. 9
Die Konferenz ist das Entscheidungs-Organ der Vereinigung. Diese wird mindestens einmal pro Jahr einberufen. Die Teilnehmer der Konferenz sind die Vereinspräsidenten, in Ausnahmefällen Delegierte mit Entscheidungskompetenz und je ein Vertreter der Partner-Gruppen.
Art. 10
Jeder Vereinspräsident übernimmt während eines Kalenderjahres den Vorsitz der Konferenz. Der Vorsitzende ist dabei von der Konferenz zu bestätigen.
Der Vorsitzende der Vereinigung hat folgende Aufgaben:
- Einberufung und Leitung der Konferenzen
- Vertretung des TSVW gegen aussen
- Sicherstellung eines ausreichenden Informationsflusses an die Mitglieder
- Führung eines Beschluss-Protokolles
4. Rechte und Pflichten
Art. 11
Beschlüsse für Aktivitäten im Sinne von Art. 2 erfordern eine 2 / 3-Mehrheit. Dokumente nach Aussen sind von allen Vereinen und Partner-Gruppen, welche die betreffende Angelegenheit befürworten, zu unterzeichnen.
Art. 12
Beschlüsse für Aktivitäten im Sinne von Art. 3 sind einstimmig zu fassen. Die Vereinigung kann keine für die Mitgliedervereine verbindlichen Beschlüsse fassen.
5. Finanzielles
Art. 13
Es wird ehrenamtlich gearbeitet. Eine Kasse wird nicht geführt.
6. Auflösung
Art. 14
Die Auflösung kann nur an einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Konferenz beschlossen und aufgrund eines einstimmig gefassten Beschlusses durchgeführt werden.
Die unterzeichneten Vereine, bzw. die betreffenden Vertreter, sind mit dem vorliegenden Text einverstanden. Sie werden der nächsten Generalversammlung den Beitritt zur Vereinigung der „Turn- und Sportvereine Windisch“ vorschlagen.
Turnverein Windisch
Männerriege Windisch
Volleyballgruppe